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AGB´s 1 Geltung - Die Rechtsbeziehung des anerkannten Sachverständigen zu einem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen schriftlich anerkanntwerden und im Gutachten eindeutig und ausdrücklich genannt werden.
2 Auftrag - Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung nach den Richtlinien der Union-Bewertungsstellen sowie der Olditax GmbH und Überprüfungen.
- Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich oder mündlich festzulegen.
3 Durchführung des Auftrages - Der Auftrag bzw. die Erstellung eines Gutachtens ist nach den Richtlinien für Kfz.-Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ohne Berücksichtigung privater Interessen auszuführen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet sein Gutachten persönlich.
- Sollte es nötig bzw. erforderlich sein, zur sachgemäßen Erledigung eines Auftrages einen Sachverständigen aus einer anderen Disziplin hinzuzuziehen, so erfolgt die Beauftragung dieses Kollegen durch den Auftraggeber.
- Der Sachverständige ist berechtigt, alle zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Untersuchungen und Versuche durchzuführen oder von Fachpersonal durchführen zu lassen. Des Weiteren darf er Erkundigungen einholen, Nachforschungen anstellen, Reisen und Besichtigungen vornehmen sowie Zeichnungen und Fotos anfertigen oder anfertigen lassen, ohne dass es hierfür eine besondere Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten hierbei unvorgesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, so ist dann die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
- Ferner gestattet der Auftraggeber den Sachverständigen bei beteiligten Behörden oder dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder aber Erhebungen durchzuführen. Sollte es nötig sein, so wird der Auftraggeber dem Sachverständigen eine entsprechende Vollmacht hierüber ausstellen.
- Das Gutachten ist innerhalb einer vorher besprochenen Frist zu erstatten. Üblicherweise wird das Gutachten in dreifacher Ausführung gefertigt und zur Verfügung gestellt. Sollte der Auftraggeber weiterer Durchschriften benötigen, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Überlassene Unterlagen vom Auftraggeber werden nach Durchführung des Gutachtenauftrages zur Entlastung des Sachverständigen an den Auftraggeber zurückgegeben.
4 Pflichten des Auftraggebers - Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von seinem Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keinerlei Weisungen oder Anordnungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
5 Schweigepflicht des Sachverständigen - Der Sachverständige unterliegt gemäß §203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, dass Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt an Dritte zu offenbaren, weiterzugeben oder für eigene Zwecke auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftrag verhältnises hinaus.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
- Sollten es gesetzliche Vorschriften verlangen oder aber sollte der Sachverständige dazu verpflichtet werden, oder aber sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbinden, so darf er die bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnisse offenbaren, an Dritte weitergeben oder aber selbst verwenden.
6 Urheberschutz - Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
- Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß erstattet worden ist.
- Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens, eine andere Art der Verwendung oder aber eine Textänderung oder Kürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Einer Veröffentlichung des Gutachtens bedarf auf jeden Fall der schriftlichen Genehmigung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
7 Honorar - Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aktuellen Gebührentabelle des Sachverständigen bzw. sollte diese vorliegen, nach gesondeter Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen. Des Weiteren können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener oder üblicher, pauschaler Höhe verlangt werden. Die Mehrwertsteuer wird in der bei Rechnungsstellung bestimmten Höhe der Vergütung und der Auslagen zugeschlagen.
8 Zahlung - 1. Das vereinbarte Honorar wird 8 Tage nach Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber spätestens aber 30 Tage nach Erhalt fällig. Kommt der Auftrag geber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Prozentsatzes über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
9 Kündigung - Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit und aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind der Ausschluß aus einem Berufsverband oder aber ein Verstoß gegen die Pflichten des objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
- Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuche unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder aber wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellen muß, dass die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
- Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages für beide Seiten ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur in soweit zu, dass diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
10 Gewährleistung - Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages, Wandlung oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
- Offensichtliche Mängel oder Fehler im Gutachten müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
11 Haftung - Der Sachverständige haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden die bei Nachbesserungen entstehen.
- Schadenersatzansprüche die nicht der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
12 Gerichtsstand - Gerichtsstand ist Düsseldorf.
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